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Wertpapierfirmengesetz § 14

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 237/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Internes Kapital und liquide Aktiva

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht erfüllen, haben über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere oder sich selbst darstellen oder darstellen können, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Regelungen, Strategien und Verfahren sind regelmäßig intern zu überprüfen und haben mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma angemessen und verhältnismäßig zu sein.
  3. Absatz 3,Die FMA kann Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erfüllen, verpflichten, die in Absatz eins, genannten Anforderungen in dem Umfang, den die FMA für angemessen erachtet, einzuhalten. Die FMA kann durch Verordnung nähere Kriterien festlegen, gemäß denen die in Absatz eins, genannten Anforderungen von kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz zu bestimmen sind. Dabei hat sie auch dem jeweiligen Konzessionsgegenstand der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen.

Im RIS seit

04.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250269

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/237/P14/NOR40250269

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