Abweichend von Z 18 kann die FMA einer Wertpapierfirma, die keine der in Z 18 genannten Instrumente begibt, bescheidmäßig bewilligen, dass die Wertpapierfirma alternative Regelungen in ihrer Vergütungspolitik festlegt und anwendet, wenn dadurch die Ziele erfüllt werden, die durch die grundsätzliche Vorgabe der in Z 18 genannten Instrumente für mindestens 50 vH der variablen Vergütung verfolgt werden.Abweichend von Ziffer 18, kann die FMA einer Wertpapierfirma, die keine der in Ziffer 18, genannten Instrumente begibt, bescheidmäßig bewilligen, dass die Wertpapierfirma alternative Regelungen in ihrer Vergütungspolitik festlegt und anwendet, wenn dadurch die Ziele erfüllt werden, die durch die grundsätzliche Vorgabe der in Ziffer 18, genannten Instrumente für mindestens 50 vH der variablen Vergütung verfolgt werden.