Bundesrecht konsolidiert

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Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19 § 1

Kurztitel

Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 23/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19

Kommunale Impfkampagne

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zuschuss für Aufwendungen im Zusammenhang mit gemeindeeigenen Aktionen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19 in Höhe von insgesamt 75 Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Zweckzuschuss wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 10, Absatz 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.
  3. Absatz 3,Der Zuschuss ist von der Gemeinde für gemeindeeigene Aktionen ab dem 1. Februar 2022 zu verwenden, und zwar insbesondere für folgende Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Kreation, Produktion sowie Verteilung von Printmaßnahmen, insbesondere von Inseraten, Plakaten, Flyern oder Broschüren, oder
    2. Ziffer 2
      Kreation, Produktion sowie Bewerbung von Onlinemaßnahmen, insbesondere von Social-Media-Content oder Webseiten, oder
    3. Ziffer 3
      Planung und Durchführung von persönlichen Informationsmaßnahmen, insbesondere von Veranstaltungen oder Informationsständen.
    Bei allen Maßnahmen iSd Absatzes ist von der Gemeinde in geeigneter Form ein Hinweis zu platzieren, dass diese Maßnahme aus Mitteln der kommunalen Impfkampagne finanziert wurde. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nur für Produkte, deren Herstellung nach dem 5. April 2022 beauftragt wird.
  4. Absatz 4,Die Mittel sind vom Bund bis 1. April 2022 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 5. April 2022 an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Die Gemeinden haben dem Bund bis 31. Dezember 2022 die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.
  6. Absatz 6,Mit der Entgegennahme der Abrechnungsunterlagen und mit deren Prüfung ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen.

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20011849

Dokumentnummer

NOR40242960

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/23/P1/NOR40242960

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