Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Außerkrafttretensdatum
31.12.2029
Abkürzung
EKBFG
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Außerkrafttreten
§ 9.Paragraph 9,
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Es ist jedoch auf steuerrelevante Vorgänge bis zum Ablauf des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2029 und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach den §§ 5 und 6 weiterhin anzuwenden. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Es ist jedoch auf steuerrelevante Vorgänge bis zum Ablauf des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2029 und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach den Paragraphen 5 und 6 weiterhin anzuwenden.
Im RIS seit
01.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012142
Dokumentnummer
NOR40269953