Bundesrecht konsolidiert

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Filmstandortgesetz 2023 § 8

Kurztitel

Filmstandortgesetz 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 219/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Abwicklung der Förderung und Aufgaben der AWS

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die AWS mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Die Vergabe der Förderungsmittel hat durch die AWS nach Maßgabe der Förderungsrichtlinien „FISA+“ zu erfolgen. Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen durch die AWS hat die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Feststellung des kulturellen Inhalts und wirtschaftlicher Kriterien zu beinhalten. Die AWS hat die administrative Abwicklung der Förderung ab Antragstellung bis zur Auszahlung der Förderungsmittel zu verantworten. Die Förderentscheidung hat die AWS im Rahmen des jeweils gültigen Bundesfinanzrahmengesetzes auf Basis einer Liquiditätsplanung zu treffen. Die Auszahlung der Fördermittel hat bedarfsgerecht durch die AWS nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten operativen Mittel gemäß Paragraph 6, zu erfolgen.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250053

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/219/P8/NOR40250053

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