Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Filmstandortgesetz 2023
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
77 Kunst, Kultur
Text
Förderungsmaßnahmen und Ziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet „FISA+ – Filmstandort Austria“ (FISA+) Förderungsmaßnahmen des Bundes zur Stärkung des Filmstandortes Österreich.
(2)Absatz 2,Ziele der Förderungsmaßnahmen im Rahmen von FISA+ sind
die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich,
die Steigerung der Resilienz der in Österreich ansässigen Filmproduktions- und Produktionsdienstleistungsunternehmen,
die Steigerung der Wertschöpfung innerhalb der Filmbranche und verbundener Branchen in Österreich,
die Schaffung und der Erhalt qualifizierter Arbeitsplätze und die damit einhergehende Verbesserung der sozialen Lage von Filmschaffenden in Österreich,
die Auslastung und der Ausbau der audiovisuellen Infrastruktur und von Produktionskapazitäten, im Speziellen der technisch-digitalen Dienstleistungen in Österreich,
die Internationalisierung und Professionalisierung der österreichischen Filmbranche,
die Schaffung von Anreizen zu ökologischer Filmproduktion und
die Leistung eines Beitrags zur Chancengleichheit aller Geschlechter in der Filmbranche.
Schlagworte
Filmproduktionsunternehmen
Im RIS seit
03.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20012140
Dokumentnummer
NOR40250046