Bundesrecht konsolidiert

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Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz § 7

Kurztitel

Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 218/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FNBG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Finanzierung der Fachstelle

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 30. Jänner und 30. Juli zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ein Mittelüberschuss ist im Gebarungsvorschlag auszuweisen und auf die zur Verfügung gestellten Budgetmittel für das nächstfolgende Geschäftsjahr anzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Fachstelle ist berechtigt, Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen.

Schlagworte

Personalkosten

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012138

Dokumentnummer

NOR40249884

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/218/P7/NOR40249884

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