(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, errichten, betreiben und finanzieren der Bund und die Länder im Rahmen des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG partnerschaftlich bei Bedarf Ankunftszentren, in welchen eine temporäre Versorgung und Unterbringung bis zur weiteren Gewährung von Grundversorgung und Überstellung in ein diesbezügliches Quartier oder bis zu einer allfälligen Weiterreise erfolgt. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten in den Ankunftszentren werden der Koordinationsstelle gemäß Art. 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zwecks zentraler Zuteilung der betreffenden Fremden im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zur Kenntnis gebracht.Zur Sicherstellung der Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, errichten, betreiben und finanzieren der Bund und die Länder im Rahmen des Artikel 8, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG partnerschaftlich bei Bedarf Ankunftszentren, in welchen eine temporäre Versorgung und Unterbringung bis zur weiteren Gewährung von Grundversorgung und Überstellung in ein diesbezügliches Quartier oder bis zu einer allfälligen Weiterreise erfolgt. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten in den Ankunftszentren werden der Koordinationsstelle gemäß Artikel 3, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG zwecks zentraler Zuteilung der betreffenden Fremden im Sinne des Artikel 8, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG zur Kenntnis gebracht.