Bundesrecht konsolidiert

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Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder) Art. 3

Kurztitel

Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 197/2022

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 3

Leistung einer Pauschale durch den Bund für die Erstversorgung in Ankunftszentren

  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung der Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, errichten, betreiben und finanzieren der Bund und die Länder im Rahmen des Artikel 8, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG partnerschaftlich bei Bedarf Ankunftszentren, in welchen eine temporäre Versorgung und Unterbringung bis zur weiteren Gewährung von Grundversorgung und Überstellung in ein diesbezügliches Quartier oder bis zu einer allfälligen Weiterreise erfolgt. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten in den Ankunftszentren werden der Koordinationsstelle gemäß Artikel 3, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG zwecks zentraler Zuteilung der betreffenden Fremden im Sinne des Artikel 8, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG zur Kenntnis gebracht.
  2. Absatz 2,Der Bund leistet nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die erfolgte Erstversorgung durch die Länder in den eingerichteten Ankunftszentren einen pauschalen Kostenbeitrag von € 190,00, mit welchem sämtliche Kosten der Erstversorgung abgegolten sind. Die Leistung des Pauschalbetrages durch den Bund erfolgt einmalig je versorgter Person gegenüber dem den Nachweis erbringenden Bundesland. Die Länder haben die für die Kostenabrechnung relevanten Daten je versorgter Person zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012103

Dokumentnummer

NOR40248900

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/197/A3/NOR40248900

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