Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalinvestitionsgesetz 2023 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 185/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

07.12.2022

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024

Abkürzung

KIG 2023

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Zuschüsse für Energiesparmaßnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger insgesamt den Betrag von 500 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist für Investitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie), für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen sowie weitere Energiesparmaßnahmen zu verwenden. Für Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wird kein Zweckzuschuss gewährt.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde kann höchstens 5 % des ihr maximal zustehenden Zuschusses für Förderungen von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiekosten verwenden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes unter Berücksichtigung bestehender Förderprogramme des Bundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.
  5. Absatz 5,Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2025 begonnen wird.
  6. Absatz 6,Für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2017,, oder dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020,, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, wird kein Zweckzuschuss gewährt.
  7. Absatz 7,Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 50 % der Gesamtkosten (Absatz 2,) bzw. der Förderung (Absatz 3,).
  8. Absatz 8,Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt nach Absatz 2, sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden. Förderungen der Gemeinden nach Absatz 3, an Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, sind nicht zulässig, wenn diese Organisationen von dritter Seite Förderungen im Zusammenhang mit gestiegenen Energiekosten erhalten.
  9. Absatz 9,Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss bis 31. Dezember 2024 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (Paragraph 3, Absatz eins,) einzureichen.
  10. Absatz 10,Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 10, Absatz 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.

Schlagworte

Fernwärmesystem

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20012096

Dokumentnummer

NOR40248826

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/185/P2/NOR40248826

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