Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Präambel
Der Bund,
vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
das Land Niederösterreich und
das Land Wien,
vertreten jeweils durch den Landeshauptmann bzw. durch die Landeshauptfrau,
– im Folgenden insgesamt Vereinbarungsparteien genannt –
sind, in der Absicht effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen (bis HQ100, d.h. hundertjährlichen Hochwasserereignissen) an der österreichischen Donau der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 201/2013, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen wurden, umzusetzen, übereingekommen, die nachstehende Zusatzvereinbarung abzuschließen:sind, in der Absicht effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen (bis HQ100, d.h. hundertjährlichen Hochwasserereignissen) an der österreichischen Donau der 2. Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2013,, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen wurden, umzusetzen, übereingekommen, die nachstehende Zusatzvereinbarung abzuschließen: