Bundesrecht konsolidiert

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Klimabonusgesetz § 9a

Kurztitel

Klimabonusgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

30.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KliBG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übergangsregelung zur Anspruchsverwirklichung

Paragraph 9 a,
  1. Absatz eins,Ansprüche auf den Klimabonus für die Jahre bis einschließlich 2024 bleiben aufrecht und können nachträglich geltend gemacht werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Anspruchsjahr vorlagen.
  2. Absatz 2,Die für die Abwicklung des Klimabonus zuständige Behörde hat nachträgliche Ansprüche zu prüfen und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, den Klimabonus nachträglich auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Geltendmachung eines nicht ausgezahlten Klimabonus ist bis zum 31. Dezember 2027 möglich. Danach erlischt der Anspruch endgültig.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40269989

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/11/P9a/NOR40269989

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