(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Abs. 1 zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und die aktuelle Zuordnung mittels Verordnung festzulegen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Absatz eins, zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und die aktuelle Zuordnung mittels Verordnung festzulegen.