Bundesrecht konsolidiert

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Klimabonusgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klimabonusgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

KliBG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Regionalausgleich

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Regionalausgleich beträgt
    1. Ziffer eins
      für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 1: 0 Prozent des Sockelbetrags,
    2. Ziffer 2
      für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 2: 33 Prozent des Sockelbetrags,
    3. Ziffer 3
      für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 3: 66 Prozent des Sockelbetrags und
    4. Ziffer 4
      für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 4: 100 Prozent des Sockelbetrags.
  2. Absatz 2,Wechselt eine Person während eines Kalenderjahres ihren Hauptwohnsitz, kommt der Regionalausgleich für jenen Hauptwohnsitz zur Anwendung, an welchem die Person die überwiegenden Kalendertage mit Hauptwohnsitz gemäß MeldeG gemeldet war.
  3. Absatz 3,Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen gemäß Absatz eins, hat auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Absatz eins, zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und die aktuelle Zuordnung mittels Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40242303

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/11/P4/NOR40242303

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