Bundesrecht konsolidiert

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Klimabonusgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klimabonusgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

KliBG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Regionaler Klimabonus

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Anspruch auf den regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) mit Hauptwohnsitz gemäß Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet waren.
  2. Absatz 2,Der regionale Klimabonus wird für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmalige Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022.
  3. Absatz 3,Für Personen, für die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, mehr als sechs Monate Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, bezogen wurde und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erfolgt die Auszahlung an jene Person, die die Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezieht.
  4. Absatz 4,An Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wird der Klimabonus nur dann ausbezahlt, wenn sie sich nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
  5. Absatz 5,Wurde der Hauptwohnsitz im Sinne des Absatz eins, nicht entsprechend den Vorgaben des MeldeG oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet und wurde dadurch der Klimabonus zu Unrecht oder in falscher Höhe (Paragraph 3,) bezogen, hat die betroffene Person die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende regionale Klimaboni angerechnet werden.
  6. Absatz 6,Beschwerdefälle aus der Gewährung des regionalen Klimabonus sind bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und beizulegen.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie die Abwicklung des regionalen Klimabonus, insbesondere betreffend Verfahren und Auszahlung sowie den Umgang mit fehlerhaften Auszahlungen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß Absatz 6, mittels Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40242301

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/11/P2/NOR40242301

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