(5)Absatz 5,Abrechenbar sind Leistungen der Länder gemäß § 3, die zwischen 1. September 2022 und 31. August 2025 erbracht werden. Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 sind abrechenbar, sofern sie zwischen 1. Jänner 2023 und 31. August 2025 erbracht werden.Abrechenbar sind Leistungen der Länder gemäß Paragraph 3,, die zwischen 1. September 2022 und 31. August 2025 erbracht werden. Leistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, sind abrechenbar, sofern sie zwischen 1. Jänner 2023 und 31. August 2025 erbracht werden.