Bundesrecht konsolidiert

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Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 105/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

PAusbZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auszahlung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Auszahlung der Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, erfolgt bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Auszahlung ab dem Jahr 2023 sind die Vorlage des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 4,, der Abrechnungsunterlage gemäß Paragraph 7, sowie die vollständige Einspeisung der statistischen Daten in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß Paragraph 5, Nachfristsetzungen durch den Bund sind auf begründetes Ansuchen der Länder zulässig.
  3. Absatz 3,Wird von einem Land der Zweckzuschuss für die Kalenderjahre 2022 und 2023 nicht verausgabt, so kann dieser in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Für den nicht verausgabten Zweckzuschuss des Kalenderjahres 2024 ist die Übertragung bis längstens 31. August 2025 zulässig.

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40246042

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/105/P6/NOR40246042

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