Bundesrecht konsolidiert

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Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

31.05.2024

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Änderung der Registrierung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 4, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Verantwortlichen ist ebenfalls anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Registrierung gemäß Paragraph 4, ist von Amts wegen durch die zuständige Behörde mit Bescheid aufzuheben, wenn der Handelsteilnehmer wegfällt. Vor einem neuerlichen Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Einklang mit Paragraph 4, vorzunehmen.

Im RIS seit

26.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40254864

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P5/NOR40254864

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