Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

31.05.2024

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen

Registrierung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 in Verkehr bringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde (Paragraph 28,) registriert sind. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid.
  2. Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung ist der Name und die Anschrift des Handelsteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß Paragraph 7, beizulegen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.

Im RIS seit

26.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40254863

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P4/NOR40254863

Navigation im Suchergebnis