(2)Absatz 2,Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Oktober 2022 erteilt, treten die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft. (Anm. 1)Die Paragraphen 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Oktober 2022 erteilt, treten die Paragraphen 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 15, tritt gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft. Anmerkung eins, )