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Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 32

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erhöhter Zertifikatspreis

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in Höhe des doppelten Zertifikatspreises für jede Tonne Kohlenstoffdioxid, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt. In diesen Fällen ist Paragraph 217, BAO nicht anwendbar.
  2. Absatz 2,Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (Paragraph 6, Absatz 4,). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Absatz eins, genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden
  4. Absatz 4,Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.
  5. Absatz 5,Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, BAO.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40279931

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P32/NOR40279931

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