Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.04.2022
Außerkrafttretensdatum
31.05.2024
Abkürzung
NEHG 2022
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Aufwandsersatz
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,In der Einführungsphase sind die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2)Absatz 2,Ab der Übergangsphase steht der zuständigen Behörde für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem nationalen Emissionszertifikatehandelsregister und den Überwachungsplänen ein angemessener Aufwandsersatz durch die Handelsteilnehmer zu. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Höhe des Aufwandsersatzes durch Verordnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Aufwandsersatz ist eine Abgabe im Sinne der BAO.
Schlagworte
Stempelgebühr
Im RIS seit
15.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40242291