(1)Absatz eins,Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen zu entrichten. Auf Basis des Überwachungsplans gemäß § 7 Abs. 1 ist die Höhe der Vorauszahlungen jährlich zu ermitteln. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Treibhausgasemissionen gemäß § 7 Abs. 1 und dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten im jeweiligen Kalenderjahr nach § 10 Abs. 1. § 217 BAO ist nicht anwendbar.Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen zu entrichten. Auf Basis des Überwachungsplans gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ist die Höhe der Vorauszahlungen jährlich zu ermitteln. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Treibhausgasemissionen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten im jeweiligen Kalenderjahr nach Paragraph 10, Absatz eins, Paragraph 217, BAO ist nicht anwendbar.