Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.04.2022

Außerkrafttretensdatum

31.05.2024

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Start des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Ausgabe, den Handel und die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten in der Übergangsphase ein Emissionszertifikatehandelsregister einzurichten.
  2. Absatz 2,Nach Einrichtung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters haben, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Ausgabe, der Handel und die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten ab dem 1. Jänner des Folgejahres (Startzeitpunkt) über das nationale Emissionszertifikatehandelsregister zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Liegt für einen Handelsteilnehmer im Startzeitpunkt gemäß Absatz 2, kein genehmigter Überwachungsplan vor und beabsichtigt er nach dem Startzeitpunkt Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 31. März nach dem Startzeitpunkt einen Überwachungsplan nachzureichen; dabei ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Vorliegen der technischen Voraussetzungen festzustellen sowie den Startzeitpunkt, die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters rechtzeitig, spätestens sechs Monate vor dem Startzeitpunkt durch Verordnung zu regeln. Der frühestmögliche Startzeitpunkt ist der 1. Jänner 2024, der spätestmögliche Startzeitpunkt der 1. Jänner 2025.

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40242278

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P17/NOR40242278

Navigation im Suchergebnis