Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.04.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NEHG 2022
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Abgabe nationaler Emissionszertifikate
§ 11.Paragraph 11,
Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 6, geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.
Im RIS seit
15.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40242272