Bundesrecht konsolidiert

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Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 10

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die nationalen Emissionszertifikate haben einen Ausgabewert von:

Kalenderjahr

Betrag

2022

30 Euro

2023

35 Euro(Anm. 1)

2024

45 Euro

2025

55 Euro

  1. Absatz 2,Um zur Stabilisierung der Energiepreise beizutragen, ist die durchschnittliche Veränderung der Energiepreise für die von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger (fossiler Energiepreisindex für private Haushalte) in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres ab 2022 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln („Preisstabilitätsmechanismus“). Überschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von 12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr auf 50 Prozent des ursprünglichen Wertes reduziert. Unterschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von -12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr um 50 Prozent des ursprünglichen Wertes angehoben. Als Erhöhungsbetrag gilt die Differenz des Ausgabewertes des laufenden Kalenderjahres und des folgenden Kalenderjahres gemäß Absatz eins, Die Ausgabewerte der darauffolgenden Kalenderjahre gemäß Absatz eins, bleiben trotz Anpassung des Erhöhungsbetrages unverändert.
  2. Absatz 3,Der Verein Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency (AEA) hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich jene annualisierten Daten für fossile Energieträger, die in dem von der AEA veröffentlichten Energiepreisindex enthalten sind und diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 30. November des jeweils laufenden Kalenderjahres in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Für die Datenbereitstellung und -aufbereitung hat die AEA ihrem tatsächlichen Aufwand nach Anspruch auf Kostenersatz. Der Bundesminister für Finanzen hat aus den zur Verfügung gestellten Daten die Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus festzustellen und dies bis zum 15. Dezember des jeweils laufenden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(_____________

Anmerkung eins,, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2022, für 2023: 32,5 Euro)

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40262181

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P10/NOR40262181

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