Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

SchulDigiG

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Maßnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks sind die Unterstützung des Einsatzes digitaler Endgeräte in IKT-gestütztem Unterricht und IKT-gestützter Lehr- und Lernprozesse an Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, und zwar durch
    1. Ziffer eins
      den Erwerb von digitalen Endgeräten einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen und Ausstattung von Begünstigten gemäß Paragraph 4, mit digitalen Endgeräten als Lern- und Arbeitsmittel,
    2. Ziffer 2
      die Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen für Bundeslehrpersonen, die die Begünstigten unterrichten,
    3. Ziffer 3
      den Erwerb und die Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte einschließlich der für deren Betrieb erforderlichen Lizenzen für Landeslehrpersonen, die die Begünstigten unterrichten, und
    4. Ziffer 4
      die Übernahme
      1. Litera a
        organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstattung von Begünstigten und Lehrpersonen mit digitalen Endgeräten und
      2. Litera b
        der Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte gemäß Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Ein Digitalisierungskonzept ist ein Entwicklungs- und Umsetzungsplan zur Nutzung digitaler Technologien und Medien im Rahmen des IKT-gestützten Unterrichts sowie der Schul-, Personal- und Unterrichtsentwicklung. Er umfasst kurz-, mittel- und langfristige Entwicklungsziele und Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Den Ländern als Dienstgeber der Landeslehrpersonen werden in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 drei Endgeräte je erstmals teilnehmender Klasse an Schulen gemäß Absatz eins, für Landeslehrpersonen zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellten Endgeräte gehen in das Eigentum des Landes über. Die Anzahl der Schulen, die über ein Digitalisierungskonzept verfügen, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen je Schule ist durch die Schulbehörde bis zum 15. März eines Jahres für das nächstfolgende Schuljahr bekannt zu geben. Die Aufgaben der Schulerhalter bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Lehrprozess, Lernmittel, Entwicklungsplan, Schulentwicklung, Personalentwicklung

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20011437

Dokumentnummer

NOR40229756

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/9/P2/NOR40229756

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