(2)Absatz 2,Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle des Abs. 1 zweiter Satz nicht widersprochen, so hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gegen die Veräußerin bzw. den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle des Absatz eins, zweiter Satz nicht widersprochen, so hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gegen die Veräußerin bzw. den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.