Bundesrecht konsolidiert

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Landarbeitsgesetz 2021 § 84

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage wird Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Erwerberin bzw. Erwerber, wenn die Erwerberin bzw. der Erwerber Gesamtrechtsnachfolgerin bzw. Gesamtrechtsnachfolger ist. Liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor, kann die Erwerberin bzw. der Erwerber durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer solchen betrieblichen Pensionszusage ablehnen.
  2. Absatz 2,Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle des Absatz eins, zweiter Satz nicht widersprochen, so hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gegen die Veräußerin bzw. den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung der Beträge nach Absatz 2, sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, bis 4 AVRAG anzuwenden.

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232703

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P84/NOR40232703

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