(2)Absatz 2,Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegeteilzeit sachlich und schriftlich zu begründen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegeteilzeit sachlich und schriftlich zu begründen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.