Bundesrecht konsolidiert

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Landarbeitsgesetz 2021 § 61

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Herabsetzung der Normalarbeitszeit

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Zwischen der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber und einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer,
    1. Ziffer eins
      die bzw. der das 50. Lebensjahr vollendet hat oder
    2. Ziffer 2
      mit nicht nur vorübergehenden Pflichten zur Betreuung von nahen Familienmitgliedern, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist,
    kann die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Im Fall der Ziffer 2, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit sachlich und schriftlich zu begründen.
  2. Absatz 2,Frühestens zwei Monate, längstens jedoch vier Monate nach Wegfall einer Betreuungspflicht im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen.
  3. Absatz 3,Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Absatz eins, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert, so ist bei der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Absatz eins, zugrunde zu legen. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Absatz eins, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses länger als zwei Jahre gedauert, so ist - sofern keine andere Vereinbarung abgeschlossen wird - bei der Berechnung der Abfertigung vom Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit auszugehen.

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40255865

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P61/NOR40255865

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