Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Landarbeitsgesetz 2021 § 34

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abschnitt 5
Elternkarenz und Elternteilzeit

Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes für Väter

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Unbeschadet des Anspruchs auf Karenz nach den Paragraphen 35 f, f, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes (Paragraph 172, Absatz eins,, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
  2. Absatz 2,Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, endet der in Absatz eins, vorgesehene Zeitraum für die Inanspruchnahme der Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes spätestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt; bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach Paragraph 102 a, des Gewerbliches Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 98, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, endet der Zeitraum für die Inanspruchnahme mit dem in den Paragraphen 102 a, Absatz eins, vierter Satz GSVG und 98 Absatz eins, vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt der Arbeitnehmer, eine Freistellung nach Absatz eins, in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung). Der Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben. Kann die Vorankündigung der Freistellungsabsicht auf Grund einer Frühgeburt nicht erfolgen, hat er der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die Geburt unverzüglich anzuzeigen und den Antrittszeitpunkt der Freistellung nach Absatz eins, spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Freistellung nach Absatz eins, vereinbart werden.
  4. Absatz 4,Die Freistellung nach Absatz eins, beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag. Ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ist auf die Freistellung nach Absatz eins, nicht anzurechnen.
  5. Absatz 5,Tritt während der Freistellung nach Absatz eins, die Verhinderung der Mutter im Sinne von Paragraph 39, ein, kann der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Freistellung Karenz nach Paragraph 39, verlangen, sofern die Verhinderung über das Ende der Freistellung andauert. Er hat die voraussichtliche Dauer unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
  6. Absatz 6,Der Arbeitnehmer, der die Freistellung nach Absatz eins, in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung oder einer späteren Vereinbarung gemäß Absatz 3,, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Entfall der Vorankündigung auf Grund einer Frühgeburt beginnt er mit der Meldung des Antrittszeitpunktes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Paragraph 40, Absatz eins, und 3 sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden.
  7. Absatz 7,Bei Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ist Paragraph 43, Absatz 4, und 5 sinngemäß anzuwenden. Für das Recht auf Information gilt Paragraph 41 und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes Paragraph 55, Ferner sind für eine Freistellung gemäß Absatz eins, die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, und 2 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Kündigungsschutz

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232653

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P34/NOR40232653

Navigation im Suchergebnis