Bundesrecht konsolidiert

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Landarbeitsgesetz 2021 § 28

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Arbeitsverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn sie durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind.
  2. Absatz 2,Durch Kollektivvertrag können von Absatz eins, abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.
  3. Absatz 3,Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Angehörigen, sowie die notwendige Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person,
    2. Ziffer 2
      notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,
    3. Ziffer 3
      eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
    4. Ziffer 4
      Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,
    5. Ziffer 5
      Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,
    6. Ziffer 6
      Begräbnis der Gattin bzw. des Gatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
    7. Ziffer 7
      ärztliche oder zahnärztliche Behandlung,
    8. Ziffer 8
      Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
    9. Ziffer 9
      Wohnungswechsel,
    10. Ziffer 10
      Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
    11. Ziffer 11
      Ausübung des Wahlrechtes.
  4. Absatz 4,Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, des Katastrophenfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Arbeitsleistung verhindert, so hat sie bzw. er unbeschadet der Ansprüche nach Absatz eins, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber vereinbart wird.
  5. Absatz 5,Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen persönlichen Verhinderung aus einem wichtigen Grund gem. Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 354, Absatz 8, gilt sinngemäß. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
  6. Absatz 6,Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn einer Arbeitsverhinderung nach Absatz 3, Ziffer eins, und 2 bereits erworben hat, bleiben bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Arbeitsverhinderung gehemmt.

Schlagworte

Wahlkind, Heilanstalt

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40255854

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P28/NOR40255854

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