Bundesrecht konsolidiert

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Landarbeitsgesetz 2021 § 180

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 180

Inkrafttretensdatum

05.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

Paragraph 180,
  1. Absatz eins,Macht die Anwendung der Paragraphen 169, 171, 172, Absatz 3, und 4, 173, Paragraph 174, Absatz eins, oder Paragraph 187, Absatz 3,, soweit Paragraph 178, Absatz 3, nicht anderes bestimmt, eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während der die Arbeitnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten. Diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Arbeitnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgeltes die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Arbeitnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde. Bei Saisonarbeit mit Akkord- oder Prämienentlohnung ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen nur für die Zeit weiter zu gewähren, während der solche Arbeiten im Betriebe verrichtet werden, für die übrige Zeit ist das Entgelt weiter zu gewähren, das die Arbeitnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmerinnen, die gemäß Paragraph 170, Absatz 2, nicht beschäftigt werden dürfen, und Arbeitnehmerinnen, für die auf Grund der Paragraphen 169, 171, 172, Absatz 3, und 4, 173, Paragraph 174, Absatz eins, oder Paragraph 187, Absatz 3, keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Falle des Paragraph 170, Absatz 2, der Durchschnittsverdienst nach den letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes zu berechnen ist.
  3. Absatz 3,Der Anspruch nach Absatz eins, und 2 besteht nicht für Zeiten, während deren Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld nach dem ASVG bezogen werden kann. Ein Anspruch auf einen Zuschuss der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zum Krankengeld wird dadurch nicht berührt.
  4. Absatz 4,Die Arbeitnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Sonderwochengeld nach dem ASVG fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.

Schlagworte

Akkordentlohnung

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40262525

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P180/NOR40262525

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