Bundesrecht konsolidiert

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Landarbeitsgesetz 2021 § 18

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Sonderzahlungen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Neben dem laufenden Entgelt gebühren den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Urlaubszuschuss und ein Weihnachtsgeld.
  2. Absatz 2,Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren die Sonderzahlungen (Absatz eins,) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlieren jedoch diese Ansprüche, wenn sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.
  3. Absatz 3,Der Kollektivvertrag kann abweichend von Absatz 2, erster Satz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate zum Zweck von Erntearbeiten beschäftigt werden, eine pauschalierte Sonderzahlung vorsehen.

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232637

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P18/NOR40232637

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