Bundesrecht konsolidiert

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Landarbeitsgesetz 2021 § 139

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Positive Maßnahmen

Paragraph 139,

Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfassende Verfügungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechtes oder eines Diskriminierungsgrundes nach Paragraph 134, Absatz 2, verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232758

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