Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
One Mobility Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
15.04.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
One G
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Finanzierung
§ 3.Paragraph 3,
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter oder Dritte;
Zuschüssen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter;
Der Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.
Im RIS seit
14.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20011520
Dokumentnummer
NOR40232582