Bundesrecht konsolidiert

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One Mobility Gesetz § 2

Kurztitel

One Mobility Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

One G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgaben

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Organisation des Vertriebs einer österreichweiten Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr
    2. Ziffer 2
      Sicherstellung eines diskriminierungsfreien und unternehmensübergreifenden Kundenservice für eine österreichweite Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr
    3. Ziffer 3
      Sicherstellung eines einheitlichen und kundenfreundlichen Zugangs zu Produkten im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs durch Bereitstellung und Weiterentwicklung diskriminierungsfreier und unternehmensübergreifender technischer Lösungen insbesondere für
      1. Litera a
        unternehmensübergreifendes Kundenkonto
      2. Litera b
        kanalübergreifenden Vertrieb
      3. Litera c
        Kundenservice und
      4. Litera d
        Rechnungslegung und Abwicklung von Zahlungen
      5. Litera e
        Vertrieb durch Dritte zu diskriminierungsfreien und wettbewerbsneutralen Bedingungen
  2. Absatz eins a,Davon unbeschadet obliegt die Festlegung der Tarife den jeweiligen Gebietskörperschaften, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen.
  3. Absatz 2,Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.
  4. Absatz 3,Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als gemeinsame Verantwortliche gem. Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame Kundenbasis).
  5. Absatz 4,Es dürfen jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Zwecks gemäß Absatz 3, notwendig sind. Hierunter fallen auch personenbezogene Daten, die im Zuge des Kundenservice anfallen und zu verarbeiten sind.

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20011520

Dokumentnummer

NOR40232581

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/75/P2/NOR40232581

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