(3)Absatz 3,Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als gemeinsame Verantwortliche gem. Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame Kundenbasis).Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als gemeinsame Verantwortliche gem. Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame Kundenbasis).