Aufenthaltsrecht
§ 6.Paragraph 6,
Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß § 5 verfügen, haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich. Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, verfügen, haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich.