Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Amtssitzgesetz § 3

Kurztitel

Amtssitzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 54/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Koordination

Paragraph 3,

Zur Koordination von Fragen der Ansiedlung Internationaler Einrichtungen und der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich sowie größerer Maßnahmen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes wird beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ein Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Ihm gehören jedenfalls Vertreterinnen und Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums des Vizekanzlers, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Stadt Wien an. Anlassbezogen können, je nach der Thematik der Einrichtung oder Konferenz oder der zu erörternden Fragen, auch Vertreterinnen und Vertreter anderer betroffener Bundesministerien, Bundesländer oder sonstiger Einrichtungen beigezogen werden.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011502

Dokumentnummer

NOR40231879

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/54/P3/NOR40231879

Navigation im Suchergebnis