(2)Absatz 2,Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (§ 5) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (Paragraph 5,) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.