(3)Absatz 3,Die Höhe der Zuwendung gemäß § 1 ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen. Danach hat alle vier Jahre eine neuerliche Evaluierung zu erfolgen. Eine Anpassung der Zuwendung gemäß § 2 Abs. 1 tritt rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem die Evaluierung zu erfolgen hat, in Kraft.Die Höhe der Zuwendung gemäß Paragraph eins, ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen. Danach hat alle vier Jahre eine neuerliche Evaluierung zu erfolgen. Eine Anpassung der Zuwendung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, tritt rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem die Evaluierung zu erfolgen hat, in Kraft.