Bundesrecht konsolidiert

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Sterbeverfügungsgesetz § 7

Kurztitel

Sterbeverfügungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 242/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVfG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufklärung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Errichtung einer Sterbeverfügung hat eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen voranzugehen, von denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat, und die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat.
  2. Absatz 2,Die Aufklärung hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die im konkreten Fall möglichen Behandlungs- oder Handlungsalternativen, insbesondere Hospizversorgung und palliativmedizinische Maßnahmen, sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung oder auf andere Vorsorgeinstrumente, insbesondere Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog (Paragraph 239, Absatz 2, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,),
    2. Ziffer 2
      die Dosierung des Präparats (Paragraph 3, Ziffer 9,) und die für die Verträglichkeit des Präparats notwendige Begleitmedikation,
    3. Ziffer 3
      Art der Einnahme des Präparats (Paragraph 3, Ziffer 9,), Auswirkungen und mögliche Komplikationen bei der Einnahme des Präparats und dass mit einer Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen abgelehnt werden können,
    4. Ziffer 4
      einen Hinweis auf konkrete Angebote für ein psychotherapeutisches Gespräch sowie für suizidpräventive Beratung, und
    5. Ziffer 5
      einen Hinweis auf allfällige weitere im konkreten Fall zielführende Beratungsangebote.
  3. Absatz 3,Die ärztliche Person hat ein Dokument mit dem wesentlichen Inhalt der von ihr vorgenommenen Aufklärung zu errichten, wobei nicht jede ärztliche Person über sämtliche in Absatz 2, angeführten Inhalte aufklären muss, und darauf mit Unterschrift die Bestätigung nach Absatz eins, zu treffen. Eine ärztliche Person, die über die Behandlungsalternativen aufklärt (Absatz 2, Ziffer eins,), hat das Vorliegen einer Krankheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2 und einer glaubwürdigen Erklärung der betroffenen Person über einen für sie nicht anders abwendbaren Leidenszustand zu bestätigen; eine ärztliche Person hat die genaue Dosierungsanordnung (Absatz 2, Ziffer 2,) zu treffen. Das Dokument hat den Vor- und Familiennamen und das Geburtsdatum der sterbewilligen Person, den Vor- und Familiennamen und die Anschrift der ärztlichen Person und das Datum der Aufklärung zu enthalten und ist der sterbewilligen Person auszufolgen. Die Dokumentation kann auch im Wege einer Online-Schnittstelle zum Sterbeverfügungsregister erfolgen, die durch einen Code vor unbefugtem Zugriff zu schützen ist, sodass Zugriff nur diejenigen Personen erlangen, denen die sterbewillige Person den Code bekannt gibt. Die eingegebenen Daten dürfen längstens 30 Jahre aufbewahrt werden. Berufs- und krankenanstaltsrechtliche Bestimmungen über die ärztliche Dokumentation bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Wenn sich im Rahmen der ärztlichen Aufklärung ein Hinweis darauf ergibt, dass bei der sterbewilligen Person eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, deren Folge der Wunsch zur Beendigung ihres Lebens sein könnte, ist vor der Bestätigung nach Absatz eins, eine Abklärung dieser Störung einschließlich einer Beratung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine klinische Psychologin bzw. einen klinischen Psychologen zu veranlassen.

Schlagworte

Behandlungsalternative, Vorname

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40240925

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/242/P7/NOR40240925

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