Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sterbeverfügungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
29.07.2026
Abkürzung
StVfG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich, Zweck
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Sterbeverfügungen zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung.
(2)Absatz 2,Eine Sterbeverfügung kann nur wirksam errichtet werden, wenn die sterbewillige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder österreichische Staatsangehörige ist.
(3)Absatz 3,Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Beendigung einer Sterbeverfügung richten sich nach österreichischem Recht.
Im RIS seit
11.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20011782
Dokumentnummer
NOR40240919