Bundesrecht konsolidiert

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Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 § 5

Kurztitel

Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 226/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPRG 2021

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Produktivitätsrat

Paragraph 5,

Es wird gemäß der EU-Ratsempfehlung 2016/C 349/01 ein Produktivitätsrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

  1. Ziffer eins
    Diagnose und Analyse der Entwicklungen im Bereich der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit in Österreich. Die Analyse soll Aspekte des Euro-Währungsgebiets und der Europäischen Union berücksichtigen, sich mit den langfristigen Antriebsfaktoren und Voraussetzungen für Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit, einschließlich Innovation, befassen sowie die Fähigkeit, die Attraktivität für Investitionen, Unternehmen und Humankapital zu steigern, beleuchten. Die Analyse soll sich weiters mit Kosten- und Nichtkostenfaktoren befassen, die Auswirkungen auf Preise und Qualität von Waren und Dienstleistungen haben können, auch im kurzfristigen Vergleich mit globalen Wettbewerbern. Die Analyse sollte sich auf transparente und vergleichbare Indikatoren stützen;
  2. Ziffer 2
    unabhängige Analyse der Herausforderungen und der möglichen Maßnahmen im Bereich der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie Bewertung der strategischen Optionen, wobei Zielkonflikte zwischen den verschiedenen Politikbereichen, insbesondere jene definiert in Artikel 13, Absatz 2, und 3 B-VG sowie Paragraph 2, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,), deutlich herauszuarbeiten sind;
  3. Ziffer 3
    Austausch von Expertisen und bewährten Verfahren mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und gegebenenfalls Erstellung gemeinsamer Analysen. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an vernetzenden Treffen sowie die fallweise Präsentation der eigenen Arbeiten in nationalen und internationalen Foren;
  4. Ziffer 4
    schriftliches Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von langfristigen Spannungsfeldern in den Bereichen Produktivität, Standort und Wettbewerbsfähigkeit, zur Förderung von nachhaltigem Wachstum und Konvergenz, wobei auf Zielkonflikte zwischen den verschiedenen Politikbereichen hinzuweisen ist. Dabei soll eine Bewertung insbesondere folgender Faktoren der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie ihrer Entwicklung miteinbezogen werden: Rechtssicherheit, Ausbildungsniveau, demographische Struktur, Umwelt- und Klimaschutz sowie Lebensqualität der Bevölkerung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung;
  5. Ziffer 5
    jährliche Erstattung eines Berichtes („Produktivitätsbericht“) über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Ziffer 4, gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Ziffer eins, bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;
  6. Ziffer 6
    Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Produktivitätsrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen.

Schlagworte

Kostenfaktor, Umweltschutz

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20011781

Dokumentnummer

NOR40276799

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/226/P5/NOR40276799

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