Bundesrecht konsolidiert

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Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 § 2

Kurztitel

Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 226/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPRG 2021

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zusammensetzung des Fiskalrates

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Fiskalrat besteht aus 15 Personen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz 3, entsandten Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Expertinnen und Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein. Die Mitglieder des Fiskalrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch den Haushaltsbehörden oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Fiskalrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Fiskalrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Fiskalrates zu achten.
  3. Absatz 3,In den Fiskalrat entsenden
    1. Ziffer eins
      die Bundesregierung sechs Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer Österreich drei Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      die Bundesarbeitskammer drei Mitglieder,
    4. Ziffer 4
      der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Landeshauptleutekonferenz je ein Mitglied; diesen Mitgliedern kommt jedoch kein Stimmrecht zu.
  4. Absatz 4,Präsidentin bzw. Präsident des Fiskalrates ist das von der Bundesregierung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, an erster Stelle genannte Mitglied. Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Fiskalrates sind die von den im Absatz 3, genannten Interessenvertretungen jeweils an erster Stelle genannten Mitglieder.
  5. Absatz 5,Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fiskalrates beträgt sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger für eine Funktionsperiode von sechs Jahren zu entsenden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.
  6. Absatz 6,Für jedes Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied ist ebenso weisungsfrei und es ist Paragraph 4, anzuwenden. Ist ein Mitglied mehr als zwölf Monate nicht verfügbar oder bei in diesem Zeitraum anberaumten Sitzungen durchgehend nicht anwesend, scheidet es automatisch aus. In diesem Fall wird das Ersatzmitglied zum Mitglied und die entsendende Stelle hat ein neues Ersatzmitglied zu nominieren.
  7. Absatz 7,Die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments sind berechtigt, an jeder Sitzung des Fiskalrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Schlagworte

Finanzwesen

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20011781

Dokumentnummer

NOR40276797

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/226/P2/NOR40276797

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