Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsgesetz 2020 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2

Text

Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sind
    1. Ziffer eins
      für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 und jene der Studierenden an den Bildungseinrichtungen deren Leiterinnen oder Leiter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8 und 10, bezüglich der Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera e, deren Erhalterin, sowie
    2. Ziffer 2
      bezüglich der Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor.
  2. Absatz 2,Werden Zwecke der und Mittel zur Verarbeitung durch Verantwortliche gemäß Absatz eins, gemeinsam mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister festgelegt, so sind die in Absatz eins, genannten Verantwortlichen und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26, DSGVO. Für diese Fälle sind die jeweiligen Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen. Das gilt nicht in den Fällen von Verarbeitungen nach gesetzlichen Vorgaben oder nach Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, in denen folgende Aufgaben jedenfalls von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu erfüllen sind:
    1. Ziffer eins
      Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, DSGVO sowie
    2. Ziffer 2
      Durchführung allfälliger Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Artikel 35, DSGVO.
  3. Absatz 3,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß Artikel 32, DSGVO (das sind insbesondere Maßnahmen zur sicheren Authentifizierung und sicheren Datenübertragung auf Endgeräten, Mindestanforderungen an die eingesetzte Hostingumgebung sowie Leitlinien für von den Bildungseinrichtungen festzulegenden IT-Nutzungsbedingungen),
    2. Ziffer 2
      geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Abfrage insbesondere im Stammzahlenregister zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß den Paragraphen 9 und 10 E-GovG (insbesondere Schnittstellendefinitionen, Übertragungsprotokolle und Datenformate zwischen den Softwareprodukten) und
    3. Ziffer 3
      den Inhalt der Vereinbarung gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat
    1. Litera a
      den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie
    2. Litera b
      der Leiterin oder dem Leiter des Instituts des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 2, IQS-G
    zum Zweck der Wahrnehmung der diesen jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben auf Antrag eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu eröffnen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß Paragraph 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, möglich sind und weder eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über eine bestimmte Bildungsteilnehmerin oder einen bestimmten Bildungsteilnehmer noch ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmerinnen oder Bildungsteilnehmer möglich ist. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Artikel 32, DSGVO von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5,Näheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten und über die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 4, letzter Satz, unter denen den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren bzw. der Leiterin oder dem Leiter des IQS eine Abfrageberechtigung gemäß Absatz 4, eingeräumt wird, sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens der Antragstellerin oder des Antragstellers sichergestellt wird, dass
    1. Ziffer eins
      in ihrem oder seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität der oder des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf;
    2. Ziffer 2
      die gemäß Ziffer eins, abfrageberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden;
    3. Ziffer 3
      entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Daten durch Unbefugte getroffen werden;
    4. Ziffer 4
      durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden;
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung);
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden sowie
    7. Ziffer 7
      eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  6. Absatz 6,Die Berechtigung zur Abfrage aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 4, ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen;
    2. Ziffer 2
      Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden;
    3. Ziffer 3
      gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 7 oder die allgemeinen Grundsätze des Artikel 32, DSGVO verstoßen wurde oder
    4. Ziffer 4
      ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
  7. Absatz 7,Die in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. jenen der Studierenden enthaltenen Sozialversicherungsnummern oder Ersatzkennzeichen der Schülerinnen, Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 11 sowie der Anlage 1 Ziffer 7,, 9, 11 und 12 spätestens zwei Jahre und
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß der Anlage 2 Ziffer 6, 7 und 8 60 Jahre
    nach dem Abgang der Schülerin oder des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu dem jeweils festgelegten Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, bleiben davon unberührt.
  8. Absatz 8,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß Paragraph 18, Absatz 2, für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz spätestens 60 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler bzw. dieser oder diesem Studierenden den Personenbezug zu löschen. Davon abweichend ist der Personenbezug zum Datum gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera o, spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler zu löschen.

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P4/NOR40230940

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