Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bildungsdokumentationsgesetz 2020 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  2. Absatz 2,Den Leiterinnen und Leitern von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ist die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      von Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
    2. Ziffer 2
      von Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 für Zwecke gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis zur Ausstattung mit bPK;
    3. Ziffer 3
      von Studierenden gemäß Paragraph 24, Absatz 4, für Zwecke gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Bis zur Ausstattung der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 mit bPK (Paragraph 24, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 25, Absatz 3,) ist hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Studierenden und Studienwerberinnen und Studienwerber an diesen Bildungseinrichtungen gemäß Absatz 4 bis 7 vorzugehen.
  4. Absatz 4,Die Leiterin bzw. der Leiter der Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an Stelle des bPK
    1. Ziffer eins
      die österreichische Sozialversicherungsnummer und,
    2. Ziffer 2
      falls diese nicht vorhanden ist, Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort oder, sofern vorhanden, einen Wohnsitz im Inland, wenn der Heimatort im Ausland gelegen ist, zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens
    im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Liegt eine Sozialversicherungsnummer vor, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ diese im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ehestens durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.
  6. Absatz 6,Liegt keine Sozialversicherungsnummer vor, ist die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Stammzahlenregister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das bPK-AS und die verschlüsselten bPK-SV und bPK-BF zu ermitteln.
  7. Absatz 7,Geben Personen, auf die Absatz 6, zutrifft, der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer später bekannt oder können bPK später erzeugt werden, so ist bei dessen bzw. deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Ersatzkennzeichen zum Zweck der eindeutigen Zuordnung zusätzlich anzugeben. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat alle Datensätze dieser Personen auf das bPK bzw., falls kein bPK erzeugt werden konnte, auf die Sozialversicherungsnummer, zusammenzuführen und entsprechend zu speichern. Stimmen die so ermittelten Daten zur Person nicht überein, so hat auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bPK-SV zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den bPK-BF und bPK-AS, jeweils in verschlüsselter Form, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zwecke der Datenbereinigung zu übermitteln.

Schlagworte

Prüfungskandidat

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230939

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P3/NOR40230939

Navigation im Suchergebnis