(5)Absatz 5,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind unbeschadet des § 3 Abs. 8 nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in § 18 Abs. 1 genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 8, nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.