Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildungsdokumentationsgesetz 2020
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
08.01.2021
Außerkrafttretensdatum
22.07.2024
Abkürzung
BilDokG 2020
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens (Schulen):
Schulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,Schulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, Schulen gemäß dem Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974,Schulen gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, Schulen gemäß dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (Forstfachschulen),Schulen gemäß dem Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, (Forstfachschulen), Schulen gemäß dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,Schulen gemäß dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975;Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,;
unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen:
Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975,Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975;Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,;
unter Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens:
Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, Sonderausbildungskurse gemäß dem Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,Sonderausbildungskurse gemäß dem Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, Ausbildungsmodule gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,Ausbildungsmodule gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß dem Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, sowieAusbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß dem Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, sowie Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß dem Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005;Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß dem Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,;
unter postsekundären Bildungseinrichtungen:
Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006 (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen),Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen), Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, undtheologische Lehranstalten gemäß Artikel römisch fünf Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, und Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993;Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,;
unter Erwachsenenbildungsinstituten:
Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderempfängerinnen anerkannt sind, und
öffentliche Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, die gemäß § 8 des Berufsreifeprüfungsgesetzes – BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durchführen;öffentliche Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, die gemäß Paragraph 8, des Berufsreifeprüfungsgesetzes – BRPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durchführen;
unter Schülerinnen und Schülern: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f, Z 2, Z 3 sowie Z 5;unter Schülerinnen und Schülern: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Ziffer eins, Litera e und f, Ziffer 2,, Ziffer 3, sowie Ziffer 5,; unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an den postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Z 4 (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an den postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Ziffer 4, (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);
unter einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1 bis 3 und 5; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;unter einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer eins bis 3 und 5; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;
unter einer Schulleiterin oder einem Schulleiter: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;unter einer Schulleiterin oder einem Schulleiter: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer eins,; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;
unter einer Leiterin oder einem Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Z 4: das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 4 genannten postsekundären Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor;unter einer Leiterin oder einem Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Ziffer 4 :, das für die Zulassung von Studierenden an den in Ziffer 4, genannten postsekundären Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor;
unter Daten: personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) und sonstige Informationen;unter Daten: personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) und sonstige Informationen;
unter abschließender Prüfung: die Reifeprüfung sowie die Reife- und Diplomprüfung;
unter Kompetenzerhebungen: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des IQS-Gesetzes (IQS-G), BGBl. I Nr. 50/2019;unter Kompetenzerhebungen: Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des IQS-Gesetzes (IQS-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,; unter einem bPK: das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,unter einem bPK: das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, unter bPK-AS das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Amtliche Statistik“,
unter bPK-BF das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, und
unter bPK-SV das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Sozialversicherung“
gemäß der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004,gemäß der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, unter einem verschlüsselten bPK: ein bPK, das einer Verschlüsselung gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG zugeführt wurde undunter einem verschlüsselten bPK: ein bPK, das einer Verschlüsselung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG zugeführt wurde und
unter bildungseinrichtungsspezifischem Personenkennzeichen: ein Personenkennzeichen, das von einer Bildungseinrichtung den ihr zugehörigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden zu Zwecken der Schülerinnen- und Schüler- oder Studierendenverwaltung zugewiesen wird.
Schlagworte
Praxishort, Praxisschülerheim, Prüfungskandidat, Bildungsteilnehmer, Schulwesen, Reifeprüfung, Schülerinnenverwaltung, Schülerverwaltung
Im RIS seit
25.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
20011451
Dokumentnummer
NOR40230938