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Bildungsdokumentationsgesetz 2020 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.
  2. Absatz 2,Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, c und d zuständigen Organe, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter jeweils mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, wobei Folgendes festgelegt wird:
    1. Ziffer eins
      Die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter sind datenschutzrechtlich Verantwortliche für die von ihnen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelten Daten und unterliegen bezüglich dieser den datenschutzrechtlichen Informationspflichten. Sie dienen als Anlaufstelle gemäß Artikel 26, DSGVO, insbesondere in Hinblick auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten sind die Verantwortlichen durch die BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin im erforderlichen Ausmaß zu unterstützen.
    2. Ziffer 2
      Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ausschließlich folgende Aufgaben:
      1. Litera a
        Koordination des Betriebes sowie der technischen und operativen Vorgaben,
      2. Litera b
        terminliche und inhaltliche Abstimmung zur Datenbereitstellung,
      3. Litera c
        Festlegung und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere betreffend die Datenformate, die Feldinhalte, die Codex-Informationen, die Studienvergleichstabellen sowie das Verfahren zum Datenclearing und zum Fehlerreporting.
    3. Ziffer 3
      Die BRZ-GmbH betreibt den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO, welcher durch die .zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für alle gemeinsam Verantwortlichen mit der BRZ-GmbH abzuschließen ist.
  3. Absatz 3,Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:
    1. Ziffer eins
      Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern;
    2. Ziffer 2
      Bereitstellung von studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten für die Gesamtevidenzen der Studierenden und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften;
    3. Ziffer 3
      Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen von Studierenden gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten an die beteiligten Bildungseinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
      1. Litera a
        Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
      2. Litera b
        Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 13, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
      3. Litera c
        Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 24, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung,
      4. Litera d
        Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß Paragraph 43, Absatz 6, HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und
    5. Ziffer 5
      Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages sowie des Studierendenbeitrages.
  4. Absatz 4,Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 7 zu verarbeiten.
  5. Absatz 5,Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
    1. Ziffer eins
      des Absatz 3, Ziffer eins, die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, hinsichtlich der Daten aller Studierenden;
    2. Ziffer 2
      des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung angehören (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);
    3. Ziffer 3
      des Absatz 3, Ziffer 5, die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden und
    4. Ziffer 4
      des Absatz 3, Ziffer 2, die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden. Betreffend Daten aus dem Fachhochschulbereich gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, Daten des Datenverbundes für die Applikation Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS) für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung zu nutzen.
  6. Absatz 6,Folgende Einrichtungen sind abfrageberechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Studienbeihilfebehörde gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,;
    2. Ziffer 2
      die Finanzämter gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, und
    3. Ziffer 3
      die Schülerbeihilfenbehörden gemäß dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,.
  7. Absatz 7,Abfrageberechtigt in Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen gemäß Absatz 3, Ziffer 4, sind:
    1. Ziffer eins
      die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera a,;
    2. Ziffer 2
      die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,;
    3. Ziffer 3
      die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera c, und
    4. Ziffer 4
      die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera d,
  8. Absatz 8,Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen sowie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die öffentlichen pädagogischen Hochschulen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
  9. Absatz 9,Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Absatz 11, zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:
    1. Ziffer eins
      Die anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, insbesondere zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten (bPK-BF/Ersatzkennzeichen, Geburtsdatum).
    2. Ziffer 2
      Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.
  10. Absatz 10,Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Daten sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Studiums – zu speichern:
    1. Ziffer eins
      die Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      das bPK-BF;
    3. Ziffer 3
      die Namen (Vor- und Familiennamen);
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      die Staatsangehörigkeit;
    6. Ziffer 6
      das Geschlecht;
    7. Ziffer 7
      das Datum der allgemeinen Universitätsreife und
    8. Ziffer 8
      die Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer.
    Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz ist anzuwenden.
  11. Absatz 11,Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von Abfrageberechtigten gemäß Absatz 6 bis 9 nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachgewiesen werden. Paragraph 4, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
  12. Absatz 12,Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Absatz 5 bis 9 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen und der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung, wie insbesondere der genaue Inhalt der Vereinbarung der gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Artikel 26, DSGVO sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230947

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P10/NOR40230947

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