Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2021 § 76

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Übergang von Rechten und Verpflichtungen

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Rechte nach Paragraphen 51, bis 70 gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der auf ihrer Basis errichteten Kommunikationslinien, Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder Kommunikationslinien und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.
  2. Absatz 2,Rechte nach Paragraphen 51 bis 70 sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Objekten sowie der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder Kommunikationslinien oder physischen Infrastrukturen wirksam.
  3. Absatz 3,Rechte nach Paragraphen 51 bis 70 bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
  4. Absatz 4,Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm nach Paragraphen 51 bis 70 erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zur Errichtung zur Erhaltung, zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Erneuerung dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.

Schlagworte

Ersitzungstitel

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238534

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