Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
01.11.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TKG 2021
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Mitbenutzungsrechte an Antennentragemasten und Starkstromleitungsmasten
§ 64.Paragraph 64,
Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben.
Im RIS seit
29.10.2021
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238522